Gesetzliche Vorgaben der einzelnen Bundesländer zur Privathaltung gefährlicher Wildtiere

 

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Wir übernehme keine Haftung für die Tabelle und deren aktuellen Inhalt.

Dies ist nur eine Zusammenstellung von uns recherchierten Daten, KEINE OFFIZIELLE amtliche oder staatliche Bestätigung!

 

Bundesland Gesetz Inhalt
Baden- Württemberg Polizeiverordnung der einzelne Gemeinden.

Meldepflicht bei Ordnungsamt und zuständige Polizeibehörde.

Städte haben teilweise ein Haltungsverbot.

Bayern „Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet deröffentlichen Sicherheit und Ordnung“ Art. 37 Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht erfüllt.
Berlin Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten Verbot der nichtgewerblichen Haltunggefährlicher Tiere wildlebender Arten.2009 beschloss der Senat, dass Ausnahmegenehmigungen für die private Haltung von Tieren, die für den Menschen aufgrund bestimmter Eigenschaften besonders gefährlich sind, nicht mehr erteilt werden dürfen. Unter dieses generelle Verbot fallen Löwen, Tiger, Bären, Wölfe, Giftschlangen sowie hochgiftige Skorpione und SpinnenFür die Haltung wildlebender Tierarten wie z.B. Riesenschlangen und Echsen, die nicht so gefährlich sind, können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Der Halter muss seine Zuverlässigkeit, Sachkunde sowie eine ausbruchsichere und tierschutzgerechte Haltung der Tiere nachweisen.
Brandenburg Keine besonderen Vorschriften  
Bremen Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit Das Halten von gefährlichen Tieren, die in der Anlage zu der Verordnung aufgeführt sind, ist außerhalb tier- und artenschutzrechtlich genehmigter Einrichtungen und Betriebe verboten. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von zulassen, wenn durch die Tierhaltung im Einzelfall keine Gefahren für den Halter oder Dritte entstehen können, das Tier in einem ausbruchsicheren Käfig untergebracht ist und der Halter die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den Tieren nachweist. Bei giftigen Tieren müssen Gegenmittel (Seren) in gebrauchsfähigem Zustand stets bereitgehalten werden.
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Hamburg Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere Es ist verboten, nicht gewerblich gefährliche Tiere zu halten. Als solche gelten giftige Tiere und in der Anlage zur Verordnung aufgeführte Tiere. unDer Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Ausnahmen von dem Verbot genehmigen, wenn durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und gewährleistet ist, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgelegte Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereithält.
Hessen Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung §43a Die nicht gewerbsmäßige Haltungeines gefährlichen Tieres einerwild lebenden Art ist verboten. Als gefährlicheTiere gelten solche, die in ausgewachsenemZustand Menschendurch Körperkraft, Gifte oder Verhaltenerheblich verletzen können und ihrerArt nach unabhängig von individuellenEigenschaften allgemein gefährlichsind. Die Bezirksordnungsbehördekann auf Antrag Ausnahmen von demVerbot zulassen, wenn der Halter ein berechtigtes Interessean der Haltung nachweist, wie z.B.zum Zwecke der Wissenschaftoder Forschung.
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Mecklenburg-Vorpommern Keine besonderen Vorschriften  
Niedersachsen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere Es ist verboten, nicht gewerblich gefährliche Tiere zu halten. Als solche gelten giftige Tiere und in der Anlage zur Verordnung aufgeführte Tiere. unDer Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Ausnahmen von dem Verbot genehmigen, wenn durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und gewährleistet ist, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgelegte Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereithält.
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Nordrhein-Westfalen Keine besonderen Vorschriften  
Rheinland-Pfalz Keine besonderen Vorschriften  
Saarland Keine besonderen Vorschriften  
Sachsen Keine besonderen Vorschriften  
Sachsen-Anhalt Keine besonderen Vorschriften  
Schleswig-Holstein Gesetz zum Schutz der Natur § 38 Die Haltung von Tieren wildlebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werdenkönnen, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen, ist unzulässig. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Thüringen Keine besonderen Vorschriften